AVZB & Datenschutzerklärung
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
für die Holzverkäufe der Forstservice Taunus GmbH & Co. KG
(angelehnt an AVZB Hessen-Forst)
Gültig ab 01.12.2013
§ 1 Produktgestaltung
Das Holz wird nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie den dazu jeweils gültigen Verwaltungsvorschriften ausgeformt, sortiert und vermessen.
Besondere Anforderungen des Käufers an Aushaltung, Sortierung und Bereitstellung können im Rahmen der genannten Vorschriften berücksichtigt werden. Sie sind im Holzkaufvertrag festzulegen.
§ 2 Verkaufsarten und Verkaufsverfahren
(1) Vorverkauf
Vorverkauf ist der Verkauf vor dem Einschlag und der Aufnahme des Holzes.
Der Verkauf von Holz auf dem Stock (Aufarbeitung durch den Käufer) ist eine Form des Vorverkaufs.
(2) Nachverkauf
Nachverkauf ist der Verkauf nach dem Einschlag und der Aufnahme des Holzes.
(3) Meistgebotsverkauf
Bedingungen für den Meistgebotsverkauf, die über die Regelungen der AVZB-Forst hinausgehen, sind Teil der jeweiligen Losverzeichnisse.
§ 3 Kaufvertrag
(1) Abschluss
Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen
- ohne Schriftform durch Angebot und Annahme von Verkäufer und Käufer,
- als schriftlicher Kaufvertrag mit der Unterzeichnung durch Verkäufer und Käufer.
(2) Schriftform
Verkäufe ab 5.000 €, Verkäufe mit nachträglicher Ermittlung der Liefermenge und Verträge mit gewerblichen Käufern über Holzverkäufe auf dem Stock bedürfen der Schriftform. Auftragswerte unter 5.000 € sollen auf Anforderung vom Käufer schriftlich bestätigt werden.
(3) Lieferverzug
Aus wichtigem Grund ist der Verkäufer berechtigt, vereinbarte Liefertermine um maximal 4 Wochen zu überschreiten. Danach ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Sind mehrere Liefertermine in einem Kaufvertrag vereinbart, gilt das Rücktrittsrecht nur für die jeweilige Teilliefermenge. Ist der Käufer Unternehmer, so sind Schadensersatzansprüche wegen Nichtlieferung ausgeschlossen. Verträge können mit Holz gleicher Art, Güte und Dimension auch aus Teilbetrieben, die nicht Vertragspartner sind, bedient werden. Ein Mehraufwand beim Transport soll dann finanziell ausgeglichen werden.
§ 4 Mehr- und Minderlieferung bei Kaufverträgen
Die Lieferung von 100 % der Gesamtmenge ist anzustreben. Bei einer Vertragsmenge bis 1.000 Fm
sind mindestens 90 % der vertraglich vereinbarten Gesamtholzmenge zu liefern, ein Anfall von höchstens 110 % der Vertragsmenge ist zu den vereinbarten Konditionen zu übernehmen. Bei einer Vertragsmenge über 1.000 Fm ist die Mengenabweichung positiv wie negativ auf 5 % begrenzt.
§ 5 Vorzeigung des Holzes
(1) Definition
Dem Käufer wird das für ihn bestimmte Holz vor Ort vorgezeigt. Es gilt als vorgezeigt, wenn der Käufer Holzart, Sortierung, Losbildung und Aufmaß sowie schriftlich zugesicherte Eigenschaften des Holzes anerkennt.
(2) Besitz
Durch die Vorzeigung erlangt der Käufer Mitbesitz an dem vorgezeigten Holz.
(3) Gefahrenübergang
Mit der Vorzeigung oder einem der nachfolgend gleichgestellten Zeitpunkte (Abs. 5 und 6) geht die Gefahr jeglichen Verlustes, des Untergangs und der Wertminderung des gekauften Holzes auf den Käufer über. Seine Ansprüche auf Gewährleistung erlöschen. Bei Verkauf auf dem Stock erfolgt der Gefahrenübergang mit Beginn der Aufarbeitung des Holzes durch den Käufer.
(4) Festlegung des Vorzeigungszeitraumes
Dem Käufer wird durch den Verkäufer der Vorzeigungszeitraum schriftlich mitgeteilt. Die Vorzeigung hat bis Ende des genannten Zeitraumes stattzufinden. Der Käufer kann bis spätestens einen Tag vor Ablauf des Zeitraumes eine einmalige Verlängerung von bis zu 14 Tagen verlangen.
(5) Vorzeigungsversäumnis
Bleibt der Käufer der Vorzeigung ohne wichtigen Grund fern, gilt das Holz vom Vorzeigungstermin ab als von ihm übernommen.
(6) Vorzeigungsverzicht
Verzichtet der Käufer auf die Vorzeigung, so gilt das Holz beim Vorverkauf vom Tage der Absendung der Aufmaßlisten ab als vorgezeigt, bei Nachverkäufen mit Vertragsabschluss. Wird keine Aufmaßliste übersandt, so tritt an deren Stelle die Bereitstellungsmitteilung, die Rechnung oder der Abfuhrschein. Beginnt der Käufer mit Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes, gilt das Holz als vorgezeigt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Allgemein
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bleibt das Holz Eigentum des Verkäufers.
(2) Pfändung oder Übereignung
Der Käufer darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, Besitzwechseln und eigenem Sitzwechsel hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(3) Abtretung
Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in voller Höhe ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware, z. B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger) wegen Verlust, Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware.
(4) Rückübertragung von Forderungen
Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen die Kaufpreisforderung des Verkäufers um mehr als 10 %, ist der Verkäufer insoweit auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung verpflichtet. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zahlungseinstellung erfolgt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Adressen seiner Abnehmer mitzuteilen. Außerdem hat der Käufer dem Verkäufer die zugehörigen Unterlagen (Lieferscheine, Rechnungen) auf Verlangen in Kopie auszuhändigen und den Drittschuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(5) Miteigentum
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§ 7 Gewährleistung
(1) Umfang der Gewährleistung
Bei Irrtum über Beschaffenheit, Art, Eigenschaften, Mengen, Maße oder Lagerort des Holzes steht dem Käufer kein Anfechtungsrecht zu. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers beschränken sich ausschließlich auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrags und die Minderung des Kaufpreises. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wird ausgeschlossen. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Im Falle der Rückgängigmachung des Kaufvertrages werden Rückvergütungsansprüche nicht verzinst.
Ist der Käufer Unternehmer, so ist Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen.
(2) Anspruchsanmeldung, Entscheidung, Untergang
Der Käufer hat den Anspruch auf Gewährleistung unter Angabe des beanstandeten Holzes und der behaupteten Mängel anlässlich des Vorzeigungstermins beim Verkäufer geltend zu machen. Sofern kein Einvernehmen hergestellt wird, hat der Käufer seinen Anspruch binnen einer Frist von 4 Wochen nach dem Vorzeigungstermin schriftlich dem Verkäufer mitzuteilen. Andernfalls verliert er den Anspruch auf Gewährleistung und das Holz gilt als übernommen.
Die Entscheidung über den Gewährleistungsanspruch teilt der Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach dem Eingang dem Käufer mit. Sind die Gewährleistungsansprüche unbegründet, gilt das Holz mit Zugang der Entscheidung des Verkäufers als vorgezeigt.
Der Käufer verliert den Anspruch auf Gewährleistung, wenn er mit dem Rücken, Entrinden, Bearbeiten oder der Abfuhr des Holzes beginnt. Der Untergang des Gewährleistungsanspruches erstreckt sich auf das Holz in den Abteilungen, in denen er mit den Arbeiten begonnen hat.
§ 8 Holzabfuhr
(1) Abfuhrberechtigung
Käufer oder deren Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, wenn das Holz inklusive aller Nebenkosten bezahlt ist.
(2) Abfuhrfrist
Das Holz ist grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Bezahlung abzufahren. Die Abfuhrfrist kann aus wichtigen Gründen vom Verkäufer verkürzt oder verlängert werden, insbesondere wenn vom verkauften Holz oder der Abfuhr erhebliche Gefahren bzw. Nachteile für den Verkäufer oder Dritte zu befürchten sind.
(3) Überschreitung der Abfuhrfrist
Wird das Holz nicht fristgemäß abgefahren, kann der Verkäufer den Käufer schriftlich auffordern, innerhalb einer Nachfrist von maximal 4 Wochen sämtliches Holz abzufahren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Verkäufer nach seinem Ermessen befugt, für die Lagerung ein Entgelt zu erheben, das nicht abgefahrene Holz auf Kosten des Käufers an eine geeignete Stelle zu transportieren, zu lagern und eine phytosanitäre Schutzbehandlung durchzuführen. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach Menge und Dauer der Lagerung.
Der Verkäufer haftet nicht für Verluste oder Wertminderungen, die während des Lagerns oder der Abfuhr an dem von ihm wegen Fristüberschreitung transportierten Holzes eintreten.
Bei Verkauf von Holz mit nachträglicher Ermittlung der Liefermenge wird nach Überschreiten einer festgelegten Abfuhrfrist sowie der schriftlich gesetzten Nachfrist das forstseitig ermittelte Maß in Rechnung gestellt. In diesem Fall werden etwaige Differenzen zwischen Werks- und Waldmaß weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Käufers ausgeglichen. Bei weiterer Abfuhrverzögerung gilt Satz 1-3 entsprechend. Wird das Holz nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der ursprünglichen Abfuhrfrist abgefahren, so kann es vom Verkäufer auf Gefahr und Rechnung des Käufers anderweitig verkauft werden. Für diesen Verkauf sind die Bestimmungen über Weiterverkauf nicht bezahlten Holzes (§17 Abs. 3) anzuwenden. Der Verkäufer kann aus dem Verkaufserlös die ihm gegenüber dem Käufer zustehenden Ansprüche befriedigen.
§ 9 Bearbeitung und Transport von Holz
Dem Käufer kann das Rücken, Entrinden, Bearbeiten, der Transport und das Lagern von ihm gekauften und noch unbezahlten Holzes im Walde vom Verkäufer gestattet werden. Dies kann unter Auflagen erfolgen. Mit dem Beginn der vorgenannten Arbeiten geht die Verkehrssicherungspflicht auf den Käufer über.
§ 10 Höhere Gewalt
Lieferausgleich
Bei Zwangsanfällen können Käufer, die Vorverträge abgeschlossen haben, mit Holz gleicher Art, Güte und Dimension aus anderen Forstämtern beliefert werden. Dabei soll dem Käufer für etwaigen Mehraufwand beim Transport ein Ausgleich gewährt werden.
§ 11 Verkehrsrisiko
Der Käufer oder seine Beauftragten benutzen die Forstwirtschaftsflächen und -wege sowie die Holzlagerplätze auf eigene Gefahr.
§ 12 Zahlungsarten, Zahlungseingang, Abtretung
(1) Überweisung, Einzahlung
Die Rechnung kann durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Verkäufers nach Vorgabe des Verkäufers bezahlt werden.
(2) Zahlungseingang
Als Tag des Zahlungseinganges gilt bei der Überweisung und Einzahlung der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers, bei sonstigen Zahlungsmitteln der Tag des Eingangs bei der Zahlstelle.
(3) Kosten für internationalen Zahlungsverkehr
Sämtliche im Zusammenhang mit der Übermittlung von Holzkaufgeld aus dem Ausland anfallenden Gebühren etc. gehen zu Lasten des Käufers.
(4) Abtretung
Der Verkäufer ist berechtigt, Forderungen aus Holzverkaufsgeschäften an Dritte abzutreten. Der Käufer verzichtet dabei auf die Möglichkeit der Einrede oder sonstige Einwendungen.
§ 13 Sicherheitsleistung
(1) Zweck, Umfang
Zur Sicherung des Kaufgeschäftes und aller daraus entstehenden Verbindlichkeiten kann der Verkäufer eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Höhe und die Art der Sicherheitsleistung legt der Verkäufer fest.
(2) Art der Sicherheitsleistung
Als Sicherheitsleistungen gelten:
- die Einzahlung eines Betrages,
- die Hinterlegung einer unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bankbürgschaft,
- ein unwiderrufliches Akkreditiv nach Vorgaben des Verkäufers.
(3) Inanspruchnahme
Wird der Kaufpreis nicht bis zum Allgemeinen Zahlungstag (AZT) bezahlt, kann der Verkäufer die Sicherheitsleistung umgehend nach dem AZT in Anspruch nehmen.
(4) Sicherheitsleistung bei Abfuhr vor vollständiger Bezahlung Zur Abfuhrfreigabe vor vollständiger Bezahlung des Holzkaufgeldes und aller Nebenkosten ist eine Sicherheitsleistung gem. Abs. 2 zu erbringen.
Die Rechnungsstellung, Zahlungsfristen und der Allgemeine Zahlungstag (§ 14) bleiben hiervon unberührt.
(5) Kosten und Verzinsung
Die Kosten der Sicherheitsleistung gehen zu Lasten des Käufers. Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§ 14 Rechnungsstellung, Zahlungsfristen, Allgemeiner Zahlungstag (AZT)
(1) Zeitpunkt der Rechnungsstellung
Innerhalb von 14 Tagen nach dem Vorzeigungstermin oder einem gleichgestellten Zeitpunkt (§ 5) stellt der Verkäufer die Rechnung. Wird Holz vor dem vereinbarten Liefertermin vorgezeigt, erfolgt die Rechnungsstellung spätestens zum Liefertermin.
(2) Normale Zahlungsfrist, AZT
Bei Verkauf von Holz, welches auf der Grundlage forstseitiger Vermessung in Rechnung gestellt wird, beträgt die Zahlungsfrist 28 Kalendertage nach Datum der Rechnung. Der letzte Tag dieser Zahlungsfrist ist der AZT.
(3) Zahlungsfristen bei Holz mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge
Bei Verkauf und Abrechnung von Holz mit nachträglicher Ermittlung der Verkaufsmenge beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Datum der Rechnung.
(4) Verzug
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen gerät der Käufer mit Fristablauf in Verzug.
§ 15 Skonto
(1) Skontoberechtigung
Skonto wird nur in den Fällen gewährt, bei denen das Waldmaß in Rechnung gestellt wird. Für Holz mit werksseitiger Ermittlung der Verkaufsmenge wird kein Skonto gewährt.
(2) Skontofrist
Bei vollständiger Bezahlung des Kaufpreises innerhalb von 14 Kalendertagen nach Datum der Rechnung wird Skonto in Höhe von 2 v. H. gewährt.
§ 16 Stundung
(1) Antrag und Mindestsumme
Holzkaufgeld von mehr als 2.500 € kann auf schriftlichen Antrag des Käufers in begründeten Sonderfällen gestundet werden.
(2) Stundung bis zu 6 Monaten
Anträge auf Stundung sind spätestens 14 Tage vor Ablauf der jeweiligen Zahlungsfrist schriftlich beim Verkäufer zu stellen.
Bei Stundungsanträgen bis zu 3 Monaten ist vor Ablauf der Zahlungsfrist eine Teilzahlung in Höhe von 30 % des Kaufpreises zu leisten bzw. eine Bankbürgschaft in dieser Höhe beim Verkäufer zu hinterlegen. Bei Stundungsanträgen über weitere 3 Monate ist die Sicherheitsleistung vor Ablauf der Stundungsfrist auf 50 % zu erhöhen. Eine Abfuhrfreigabe, auch für Teilmengen, erfolgt nicht.
(3) Stundungszinsen
Gestundete Beträge sind mit 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs.1 BGB zu verzinsen. Die Stundungszinsen werden vom jeweiligen Zahlungstag an für den noch nicht bezahlten Teil des Holzkaufgeldes und aller Nebenkosten bis zum Tag des Zahlungseingangs berechnet.
§ 17 Zahlungsverzug
(1) Verzugszinsen
Bei Zahlungsverzug werden für den rückständigen Teil des Kaufpreises ab dem auf der Rechnung genannten Zahlungsdatum folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB erhoben.
Bei Überschreitung der Stundungsfrist (§ 16) werden Verzugszinsen vom auf den Zahlungstag folgenden Tag an bis zum Tag des Zahlungseingangs berechnet.
(2) Verfahrensweise
Wenn das Kaufgeld nach Ablauf der Zahlungsfrist oder der Stundungsfrist nicht oder nicht vollständig gezahlt worden ist, wird der Käufer zunächst mit einer Nachfrist von zwei Wochen gemahnt. Die Kosten für das Mahnverfahren trägt der Käufer. Unterbleibt auch daraufhin die Zahlung, wird nach Wahl des Verkäufers die Beitreibung der Forderungen im Verwaltungszwangsverfahren oder auf gerichtlichem Wege eingeleitet oder Weiterverkauf des Holzes durchgeführt.
(3) Weiterverkauf
Mit der Einleitung des Weiterverkaufs wird die Annahme der Leistung abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages gefordert.
(4) Verzicht der Einrede beim Weiterverkauf
Der Käufer verzichtet auf alle Ansprüche aus der Durchführung des Weiterverkaufs. Insbesondere verzichtet er auf die Einrede, dass bei anderer Verkaufsart oder Verkaufszeit, bei Wahl eines anderen Käufers oder bei größerer Sorgfalt ein günstigerer Erlös hätte erzielt werden können.
§ 18 Gerichtsstand und Datenverarbeitung
(1) Gerichtsstand
Gerichtsstand ist das für den Verkäufer örtlich zuständige Amtsgericht. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
(2) Datenverarbeitung
Der Verkäufer ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehende personenbezogene Daten des Käufers zu speichern und zu verarbeiten.
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